Satzung

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CVJM Hilchenbach e.V. Christlicher Verein Junger Menschen 57271 Hilchenbach

· § 1 Name und Sitz
· § 2 Grundlage und Ziel, Aufgaben und Mittel
· § 3 Gemeinnützigkeit
· § 4 Mitgliedschaft
· § 5 Altersgruppen
· § 6 Leitung des Vereins
· § 7 Jahreshauptversammlung
· § 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
· § 9 Beschlussfassung und Wahlen
· § 10 Beirat
· § 11 Aufgaben des Beirates
· § 12 Der Vorstand
· § 13 Aufgaben des Vorstandes
· § 14 Versammlung der Mitarbeiter
· § 15 Gruppen und Abteilungen des Vereins
· § 16 Organisatorische Zugehörigkeit
· § 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
· § 18 Vereinsvermögen

§ 1 Name und Sitz

Der am 4. September 1921 gegründete Verein trägt den Namen CVJM Hilchenbach e.V. – Christlicher Verein Junger Menschen- (CVJM) und hat seinen Sitz in Hilchenbach.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegen unter 1279 eingetragen.

Der Verein ist hervorgegangen aus dem ev. Jünglingsverein, der 1904 in die Vereinsrolle des CVJM Westbundes in Wuppertal eingetragen wurde.

§ 2 Grundlage und Ziel, Aufgabe und Mittel

Der Verein bekennt sich zu dem Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält das Wort Gottes für die alleinige Richtschnur des Glaubens und Lebens. Grundlage der Arbeit ist die Basis des Weltbundes der CVJM „Pariser Basis“ von 1855: „Die christlichen Vereine junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“ „Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den Bereich des CVJM-Gesamtverbandes heute die „Pariser Basis“ für alle jungen Menschen.“

Der Verein übernimmt für die Erreichung des unter § 2 a) aufgezeigten Zieles insbesondere folgende Aufgaben:
Sammlung um das Wort Gottes zur Weckung und Verbreitung des Glaubenslebens.ührung zu christlicher Gemeinschaft und zu gemeinsamen Dienst.örderung zu körperlich und geistig tüchtigen und sittlich gefestigten christlichen Persönlichkeiten, die in Verein Familie, Gemeinde und Gesellschaft zu verantwortungsbewusstem Handeln und missionarischem Dienst fähig und bereit sind.

Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben sind vor allem:

Verkündigung des Wortes Gottes in Bibelarbeit, Seelsorge, Evangelisation und Schrifttum;und seelsorgerliche Hilfe in allen Lebenslagen;Betätigung durch Posaunen- Chordienst, Schriftenverbreitung und anderen Aktionen;eines Bildungsprogrammes mit Vorträgen, Gesprächskreisen und Seminaren;von Büchereien und Leseräumen, Verbreitung von Zeitschriften;Veranstaltungen, Feierstunden, Gesang, Musik, Freizeiten, Sport und Spiel;seiner Glieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, Durchführung von Seminaren für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter;und Betreuung der Wehr- und Ersatzdienstleistenden;und Jugendsozialarbeit;örderung des CVJM-Weltdienstes

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – mildtätige – kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 vom 16. 3. 1976. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Eingeschriebenes Mitglied kann jeder werden, der diese Satzung als für sich verpflichtend anerkennt und das 14. Lebensjahr vollendet hat. Wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann über die altersgemäßen Gruppen am Vereinsleben teilnehmen.

Zu tätigen Mitgliedern mit aktivem und passivem Wahlrecht kann der Vorstand von sich aus oder auf Antrag solche eingeschriebenen Mitglieder berufen, die mindestens 17 Jahre alt sind, sich wenigstens ein halbes Jahr als Mitarbeiter des Vereins bewährt haben und sich zur Grundlage und Ziel des Vereins (§ 2 a) bekennen. Sie sollen als Kern des Vereins zu seinem Gedeihen opferwillig und nach besten Kräften mitwirken und die Vereinsarbeit betend mittragen. Anträge auf Berufung kann der Vorstand ablehnen, wenn die Voraussetzungen dafür nach seiner Überzeugung nicht gegeben sind; eine ausgesprochene Berufung kann vom Vorstand zurückgezogen werden, wenn die Merkmale eines tätigen Mitgliedes nach Ansicht des Vorstandes nicht mehr vorhanden sind.

Das Ausscheiden aus dem Verein erfolgt entweder freiwillig durch Abmelden beim Vorstand, oder durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes (§§ 11, 5 und 13, 7). Das Mitglied kann gegen einen Ausschluss schriftlich beim Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet endgültig die nächste Jahreshauptversammlung. Bis dahin ruhen alle Rechte und Pflichten des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitgliedes.

Jedes Mitglied zahlt einen von der Jahreshauptversammlung festzulegenden Beitrag.

§ 5 Altersgruppen

Der Verein gliedert sich in folgende Altersgruppen:
Jungschar (Mädchen und Jungen): 7 – 14jährige
– Jugendgruppe, Mädchenkreis, Jungenschaft: 13 – 17jährige
– Kreis junger Erwachsener ab 18 Jahren
– Bibelkreis
– Familien-/Männerkreis
– Posaunen- und Männerchor

Die Jahreshauptversammlung kann weitere Arbeitszweige (Eichenkreuzsport usw.) im Rahmen der vom Westbund des CVJM beschlossenen Richtlinien usw. beschließen.

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins liegt in den Händen

der JahreshauptversammlungBeiratesVorstandes

§ 7 Jahreshauptversammlung

Zur Jahreshauptversammlung ruft der Vorstand einmal im Jahr die Mitglieder zusammen.
Die Jahreshauptversammlung findet in der Regel im Monat Februar statt. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Vorstand zu wählen, einen evtl. Haushaltsplan zu beschließen, die Mitgliederbeiträge festzulegen, die Jahresrechnung zu prüfen und zu genehmigen, dem Vorstand Entlastung zu erteilen, das Arbeitsprogramm zu beraten sowie die Kassenprüfer und Kreisvertreter zu wählen. Die Einberufung zu der Jahreshauptversammlung ist wenigstens 14 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung sowie Aushang im Gemeindehaus bekannt zu machen.
Jedes in der Jahreshauptversammlung erschienene eingeschriebene Mitglied besitzt eine Stimme. Vertretung durch Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften von § 7.

§ 9 Beschlussfassung und Wahlen

Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse in den vorgenannten Versammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, Stimmenthaltungen zählen dabei nicht. Hiervon ausgenommen sind Beschlüsse gemäß § 17. Bei Stimmengleichheit ist kein Beschluss zustande gekommen. Über die Art der Abstimmung entscheidet – außer bei der Vorstandswahl (§ 12 vorletzter Absatz) – die Versammlung selbst. Über die geführten Verhandlungen hat der Schriftwart ein Protokoll aufzunehmen, welches von ihm unterzeichnet und vom Vorsitzenden gegengezeichnet werden muss.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus

  • Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Schriftwart
  • Kassenwart
  • zwei Beisitzern
  • jeweiligen Leiter der Vereinssparten/Gruppen
  • Vorsitzende des Presbyteriums und die Jugendpresbyter

gehören Kraft ihrer Ämter dem Beirat an.

§ 11 Aufgaben des Beirates

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Leitung des Vereins zu unterstützen und darüber zu wachen, dass die in §2 angegebenen Ziele verwirklicht werden. Zu den Rechten und Pflichten des Beirates gehören insbesondere:

die Unterstützung des Vorstandes in der Leitung des Vereins;Mithilfe bei der Bildung von Gruppen und Abteilungen;Beratung des Vorstandes zur Berufung der tätigen Mitglieder;Beratung des Vorstandes für die Einberufung der Jahreshauptversammlung und Festsetzung der Tagesordnung hierfür;Aufstellung einer Ordnung betreffend Aufnahmen und Ausschluss von Mitgliedern, Beiträge, Abzeichen usw. unter Beachtung der Satzungsbestimmungen.

Der Beirat versammelt sich mindestens einmal jährlich. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beiratssitzung wenigstens 8 Tage vorher mit Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung bekannt zu geben. Der Vorstand ist zur Einberufung einer Beiratssitzung verpflichtet, wenn wenigstens 1/3 der stimmberechtigten Beiratsmitglieder dieses unter Angabe der zu verhandelnden Punkte schriftlich beantragen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Absatz 2 bis 4.

§ 12 Der Vorstand

Zum Vorstand gehören:

  • der Vorsitzende
  • 2. Vorsitzender
  • Schriftwart
  • Kassenwart
  • zwei Beisitzer

Der Vorstand ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende oder sein Stellvertreter jeweils mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes den Verein gemeinsam vertritt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bezüglich der Art der Abstimmung und der Sitzungsberichte gelten die Bestimmungen in § 9 Absatz 2 bis 4. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung für 3 Jahre mittels Stimmzettel gewählt. Wählbar sind alle eingeschriebenen und volljährigen Mitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Jedes Jahr scheidet 1/3 aus. Die zuerst ausscheidenden beiden Drittel werden durch Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Dienstzeit aus, so bestimmt der Vorstand den Ersatzmann bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die den Vorstand bildenden Mitglieder müssen bei der Wahl volljährig sein.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  • Leitung des Vereins
  • rechtliche Vertretung des Vereins in allen vorkommenden Fällen
  • Verwaltung des Vereinsvermögen
  • Aufstellung eines evtl. Haushaltsplanes und der Jahresrechnung
  • Bildung von Gruppen und Abteilungen
  • Abberufung der tätigen Mitglieder
  • Ausschluss von Mitgliedern (§ 4c)

§ 14 Versammlung der Mitarbeiter

Die Mitarbeiter versammeln sich regelmäßig unter der Leitung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Zu den Aufgaben gehören:
Geistliche Besinnung und Zurüstung, über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Arbeit, an den Beirat und Anträge an die Jahreshauptversammlung.

Die Versammlung der Mitarbeiter findet in der Regel einmal im Monat auf Einladung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters statt.

§ 15 Gruppen und Abteilungen des Vereins

Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand. Ihre Leiter werden vom Vorstand berufen.Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld oder Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilungen geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 16 Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Westbundes. Entsprechend der Bundessatzung ist der Verein verpflichtet, den Bundesbeitrag zu zahlen. Der Verein fühlt sich verpflichtet, die Zeitschriften des CVJM-Westbundes zu fördern und für deren Verbreitung zu sorgen. Mitglieder des Vorstandes des CVJM-Westbundes oder vom Vorstand des CVJM-Westbundes beauftragte Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen der Vereine teilzunehmen. Der Verein wird durch den Vorstand des CVJM-Westbundes einem Kreisverband des CVJM-Westbundes zugeteilt. Er entsendet seiner Stärke entsprechend Vertreter in die Kreisvertretung. Der CVJM-Westbund gehört dem CVJM-Gesamtverband in Deutschland e. V. in Kassel an. Der CVJM-Gesamtverband ist dem Weitbund der CVJM in Genf angeschlossen. Der Verein ist als Mitglied des CVJM-Westbundes Teil evangelischer Jugendarbeit, die in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend (AEJ) ihren Zusammenschluss hat. Er ist durch seine Mitgliedschaft im CVJM-Westbund über den CVJM-Gesamtverband dem Diakonischen Werk – Innere Mission und Hilfswerk – der Evangelischen Kirche Deutschland als einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen.

§ 17 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

Über Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung und über die Auflösung des Vereins entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins sind nur gültig, wenn drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden zugestimmt haben.

§ 18 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen muss bis zur Auflösung des Vereins den Zwecken des Vereins dienen. Kein Mitglied hat irgendwelchen Anspruch darauf. Die Abwicklung der Geschäfte nach Auflösung des Vereins obliegt dem zuletzt amtierenden Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt vorhandenes Vereinsvermögen an die evangelische Kirchengemeinde Hilchenbach wegen der guten Zusammenarbeit zwischen CVJM und dieser. Es ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke und für eine Arbeit im Sinne von § 2 zu verwenden.

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 17.03.2007 beschlossen worden und ist nach Genehmigung durch den Vorstand des CVJM-Westbundes vom 28.03.2008 in Kraft getreten.